Impressum / AGB

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DEPAC ANSTALT
(Establishment)
Wirtschaftspark 44
FL-9492 Eschen
Liechtenstein
Tel. +423 373 9700
Fax +423 373 9719
e-mail: office@depac.eu
Internet: www.depac.eu

Konzept & Design: Zeughaus Design
Development: Quertrakt

Allgemeine Lieferbedingungen der DEPAC Anstalt

1. Geltungsbereich

1.1. Als Auftragnehmer im Rahmen dieser Bedingungen gilt die DEPAC Anstalt, während der jeweilige Besteller oder Kunde als Auftraggeber bezeichnet wird.

1.2. Die folgenden Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, es sei denn, es wurden anderweitige, individuelle Vereinbarungen getroffen. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (nachfolgend als "Leistungen" bezeichnet) sowie für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen gelten diese Bedingungen als vom Auftraggeber akzeptiert.

1.3. Vereinbarungen, Zusagen und Nebenabreden des Verkaufspersonals des Auftragnehmers entfalten nur dann Gültigkeit, wenn sie unverzüglich nach der mündlichen Absprache schriftlich durch die Geschäftsführung des Auftragnehmers oder dessen Bevollmächtigte bestätigt werden.

1.4. Abweichende allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht akzeptiert, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

 

2. Angebot / Bestellung / Auftragsbestätigung

2.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders angegeben, unverbindlich. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer ein Angebot unterbreitet hat, kommt ein Vertrag erst durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers auf eine Bestellung des Auftraggebers zustande. Eine bloße Bestellbestätigung stellt dabei keine Auftragsbestätigung dar.

2.2. Abweichungen in der Bestellung des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers sind deutlich zu kennzeichnen. Genauso müssen Abweichungen des Auftragnehmers in der Auftragsbestätigung zur Bestellung des Auftraggebers klar erkennbar sein. Über solche Abweichungen müssen sich beide Parteien umgehend schriftlich einigen. Im Streitfall gilt die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als maßgeblich.

 

3. Zeichnungen, technische Unterlagen

3.1. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder andere Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung explizit genannt oder separat vereinbart wurden. Der Auftragnehmer behält sich technische oder anderweitige Änderungen vor, sofern diese notwendig und für den Auftraggeber zumutbar sind.

3.2. Das geistige Eigentum sowie etwaige Schutzrechte an überlassenen Berechnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen technischen Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer. Ansonsten gelten die Regelungen und Beschränkungen gemäß Ziffer 10.

3.3. Soll der Auftragnehmer gemäß den Zeichnungen, Angaben oder Vorgaben des Auftraggebers liefern, liegt die Verantwortung für deren Richtigkeit allein beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Zeichnungen oder Vorgaben auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder etwaige entgegenstehende Schutzrechte Dritter zu prüfen.

 

4. Preise und Zahlungen

4.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die Preise des Auftragnehmers ab Lager 6824 Schlins-Österreich (FCA gemäß Incoterms 2020), zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackung. Porto, Fracht, sonstige Versandspesen und Transportversicherungen gehen, sofern der Transport auf Wunsch des Auftraggebers durch den Auftragnehmer organisiert wird, zu Lasten des Auftraggebers.

4.2. Werden auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen später erbracht als ursprünglich vereinbart, können Zwischenlagerungskosten anfallen, die zu Lasten des Auftraggebers gehen. Die Zahlung für die Leistungen bleibt jedoch zu den ursprünglich vereinbarten Terminen fällig.

4.3. Rechnungen des Auftragnehmers sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

4.4. Aufrechnungen, Zurückbehaltungsrechte oder Minderung – ausgenommen im Fall von Mängelrügen oder daraus resultierenden Ansprüchen – sind nur zulässig, wenn Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftraggeber ist jedoch nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zur Zurückbehaltung berechtigt.

 

5. Verpackung und Gefahrübergang

5.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gelieferten Leistungen ordnungsgemäß zu verpacken.

5.2. Gefahrenübergang laut Incoterms 2020

 

6. Lieferzeit und Verzugsentschädigung

6.1. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung festgelegt wurden. Andernfalls kann der Auftragnehmer Liefertermine um bis zu drei Wochen überschreiten.

6.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder Ereignissen, die die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen. In solchen Fällen kann der Auftragnehmer die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung plus eine angemessene Anlaufzeit verschieben. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, sind beide Parteien berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch bei Streik, behördlichen Anordnungen oder ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, selbst wenn diese bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten. Schadensersatzansprüche sind in solchen Fällen ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informiert und die Umstände nachweist.

6.3. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, wenn sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

6.4. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer nach zweimaliger angemessener Fristsetzung weiterhin in Verzug bleibt.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vollständig beglichen sind, einschließlich künftiger Forderungen und Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.

7.2. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im normalen Geschäftsverkehr veräußern. In diesem Fall tritt er bereits jetzt die Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber Abnehmern oder Dritten entstehen, einschließlich aller Nebenrechte an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderungen so lange nicht einzuziehen, wie der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Im Falle des Zahlungsverzugs kann der Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen einziehen und den Auftraggeber verpflichten, alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

7.3 Verletzt der Auftraggeber wesentliche Vertragspflichten, insbesondere gerät er in Zahlungsverzug, so steht es dem Auftragnehmer zu, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzufordern. Diese Rücknahme gilt allerdings nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt den Rücktritt ausdrücklich schriftlich. Holt der Auftragnehmer die Ware ohne schriftliche Rücktrittserklärung zurück, so erteilt der Auftraggeber bereits im Voraus die Zustimmung, dass der Auftragnehmer während der üblichen Geschäftszeiten seine Räumlichkeiten betreten und die Eigentumsvorbehaltsware in Besitz nehmen darf. Bei Pfändungen oder anderen rechtlichen Zugriffen Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer sofort schriftlich zu informieren und ein Pfändungsprotokoll sowie eine eidesstattliche Erklärung über den Gegenstand der Pfändung vorzulegen.

7.4 Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber seine Forderungen gegenüber dem Dritten oder der entsprechenden Partei in Höhe des Rechnungsbetrages der Warenlieferung bereits jetzt an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung schließt auch sämtliche Nebenrechte ein, einschließlich der Sicherungshypothek. Der Auftragnehmer erklärt hiermit die Annahme dieser Abtretung.

7.5 Falls durch Verarbeitung oder Verbindung die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts erlischt, erwirbt der Auftragnehmer entsprechend dem Anteil des Rechnungswertes an dem Endprodukt Miteigentum. Wird das daraus entstandene Produkt weiterveräußert, so tritt der Auftraggeber seine Forderungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt auch diese Abtretung an.

7.6 Der Auftragnehmer behält sich bei Zahlungsverzug oder anderen wesentlichen Vertragsverletzungen die Geltendmachung weitergehender Ansprüche ausdrücklich vor.

7.7 Wird die Eigentumsvorbehaltsware zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks des Endabnehmers, und der Auftraggeber kommt den Zahlungsterminen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware, soweit dies ohne wesentliche Beeinträchtigung des Bauwerks möglich ist, auszubauen und zurückzunehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dies zu ermöglichen und das Eigentum an den demontierten Waren an den Auftragnehmer zurückzuübertragen. Sollte es zu Beeinträchtigungen der Rechte des Auftragnehmers kommen, haftet der Auftraggeber für sämtliche Schäden und Kosten, einschließlich der Demontagekosten.

 

8. Gewährleistung

8.1 Der vertragsgemäße Zustand der Lieferung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung sofort nach Erhalt zu prüfen. Mängelrügen sind unverzüglich und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich beim Auftragnehmer einzureichen. Diese Frist gilt besonders für offensichtliche Mängel oder Unvollständigkeiten. Schäden, die während des Transports entstehen, sind umgehend dem Frachtführer zu melden und auf dem Frachtbrief zu vermerken.

8.2 Andere, zunächst nicht erkennbare Mängel müssen unmittelbar nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden.

8.3 Das Recht des Auftraggebers, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, erlischt in allen Fällen sechs Monate nach rechtzeitiger Rüge, jedoch frühestens mit dem Ende der Gewährleistungsfrist. Diese Ansprüche sind nicht übertragbar.

8.4 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung. Weder Nachbesserungen noch Ersatzlieferungen verlängern diese Frist.

8.5 Falls nicht in der Auftragsbestätigung anders festgelegt, gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.

8.6 Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer den mangelhaften Gegenstand zur Überprüfung und Nachbesserung zur Verfügung stellen. Die Kosten für den Ein- und Ausbau trägt der Auftraggeber, während der Auftragnehmer die Transportkosten übernimmt. Ergibt sich jedoch, dass der beanstandete Mangel nicht unter die Gewährleistung fällt, so hat der Auftraggeber die Kosten der Nachbesserung zu tragen.

8.7 Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn die gelieferte Ware von einer anerkannten Fachfirma ordnungsgemäß montiert wurde und dabei den technischen Vorgaben des Auftragnehmers entsprochen hat. Werden unsachgemäße Veränderungen oder Behandlungen der Ware vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch.

8.8 Verzögert sich die Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel auf eigene Kosten beheben zu lassen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, die dafür notwendigen Kosten zu erstatten.

8.9 Nach zwei erfolglosen Versuchen zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie nach Ablauf einer angemessenen Frist kann der Auftraggeber den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

8.10 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstehen, einschließlich Folgeschäden. Dies gilt jedoch nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt zudem nicht bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9. Sonstige Schadensersatzansprüche

9.1 Ansprüche auf Schadensersatz des Auftraggebers, egal aus welchem rechtlichen Grund, insbesondere aufgrund der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder durch unerlaubte Handlungen, sind innerhalb der folgenden Grenzen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht, im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Sollte der Auftragnehmer für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften, ist der Schadensersatz jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder es handelt sich um Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.

9.2 Sofern die Haftung des Auftragnehmers gemäß Ziffer 9 ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9.3 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach 12 Monaten. Für Ansprüche, die auf Vorsatz zurückzuführen sind, oder für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

10. Vertraulichkeit

Alle geschäftlichen oder technischen Informationen, die vom Auftragnehmer bereitgestellt werden, sind vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind nachweislich öffentlich bekannt oder vom Auftragnehmer zur Weiterveräußerung durch den Auftraggeber bestimmt. Diese Informationen dürfen nur den Personen im Unternehmen des Auftraggebers zugänglich gemacht werden, die sie für ihre Tätigkeit benötigen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Sie bleiben ausschließlich im Besitz des Auftragnehmers. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers dürfen diese Informationen nicht vervielfältigt oder kommerziell genutzt werden. Auf Anforderung des Auftragnehmers sind alle von ihm bereitgestellten Informationen (einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig zurückzugeben oder zu vernichten.

 

11. Schutz- und Urheberrechte

11.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“ genannt) ergeben, wenn das betreffende Schutzrecht im Eigentum des Auftraggebers oder eines ihm unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehörenden Unternehmens steht oder stand.

11.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus der betreffenden Schutzrechtsfamilie vom Europäischen Patentamt veröffentlicht ist.

11.3 Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer unverzüglich über bekannt werdende oder angebliche Schutzrechtsverletzungen oder entsprechende Risiken informieren und ihm auf Verlangen die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) überlassen, soweit dies möglich ist.

11.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für das Schutzrecht verletzende Erzeugnis oder den Liefergegenstand entweder ein Nutzungsrecht zu erwerben, den Gegenstand so zu modifizieren, dass er das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder ihn durch ein gleichwertiges Erzeugnis zu ersetzen, das das Schutzrecht nicht mehr verletzt. Sollte dies nicht unter angemessenen Bedingungen oder innerhalb einer angemessenen Frist möglich sein, stehen dem Auftraggeber – vorausgesetzt, er hat dem Auftragnehmer die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht – die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Rücktrittsansprüche des Auftraggebers bestehen nur insoweit, als keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen wurden.

11.5 Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn dieser die Schutzrechtsverletzung selbst verschuldet hat oder den Auftragnehmer nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.

11.6 Ansprüche des Auftraggebers sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Liefergegenstände nach den Spezifikationen oder Anweisungen des Auftraggebers gefertigt wurden, die (angebliche) Schutzrechtsverletzung durch die Nutzung in Verbindung mit einem anderen, nicht vom Auftragnehmer stammenden Gegenstand entsteht oder die Erzeugnisse auf eine Art verwendet werden, die der Auftragnehmer nicht voraussehen konnte.

11.7 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

12. Datenschutz

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten des Auftraggebers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten oder zu speichern, soweit dies für den Vertragszweck oder zur Wahrung der berechtigten Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers dem entgegensteht.

 

13. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel

13.1 Für alle Streitigkeiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber wird Vaduz als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Diese Regelung gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Liechtenstein hat.

13.2 Es findet liechtensteinisches Recht Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen findet keine Anwendung.

13.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Fall werden Auftragnehmer und Auftraggeber eine gesetzlich zulässige Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

Stand: September 2024